Familienpflege

Wenn die Mutter von drei Kindern sich den Arm bricht…

Die Interessengemeinschaft e.V. bietet Hilfe und Unterstützung durch Familienpflege
Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf Unterstützung im Haushalt, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung, während häuslicher Krankenpflege oder aufgrund akuter Erkrankung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist sowie dass eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Diese Leistung wird als „Haushaltshilfe“ bezeichnet.
Andere Rechtsgrundlagen regeln den Anspruch bei Schwangerschaft oder nach der Entbindung.

Das Thema ist unübersichtlich und für den Laien schwer zu durchschauen!

Je nach Krankenkasse unterscheiden sich die Leistungen erheblich. Den Kassen ist gestattet eigene Satzungsregeln zu erlassen. Zum Teil werden Haushaltshilfen auch dann gewährt, wenn die betroffenen Kinder bis 14 Jahre alt sind. Andere Kassen verzichten auf eigene Satzungsregeln und belassen es beim gesetzlichen Anspruch.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserem Infoblatt, dass Sie im Download-Bereich finden.